Das UWG ist Teil des Lauterkeitsrechts, was wiederum Teil des Wettbewerbsrechts ist. Es legt fest, welche wirtschaftlichen Handlungen verboten sind, und trat 1896 erstmals in Kraft. Das UWG gilt ausschließlich in Deutschland und hat international keine Bedeutung. Allgemein gelten geschäftliche Handlungen als unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen. Demnach müssen Unternehmen nach bestem Wissen und Gewissen handeln und das übliche Maß an Sorgfalt gewährleisten. Die Definition des UWG ist somit breit gefasst.Das UWG präziser zu definieren, ist allerdings eine Herausforderung, denn nicht alle denkbaren unlauteren Handlungen können festgehalten werden. Deshalb werden im Anhang des Gesetzes zahlreiche konkrete Fälle genannt, die in jedem Fall unlauter sind. Zudem wird das UWG regelmäßig überarbeitet, um den wechselnden Anforderungen des Marktes gerecht zu werden.
Kurz gesagt bestimmt das UWG, was Unternehmer am Markt tun dürfen und was nicht. Es soll Verbraucher, Unternehmen und den freien Markt schützen.Verbraucher schützt es, indem es unlauter handelnde Unternehmen haftbar macht. Unlauter sind geschäftliche Handlungen, wenn sie Verbraucher über einen gewöhnlichen Werbezweck hinaus beeinflussen oder täuschen beziehungsweise das Potenzial dazu haben.Zum anderen sichert das Gesetz den freien Markt, indem es einen fairen Wettbewerb durch Chancengleichheit ermöglicht. Demnach sollen sich Unternehmen keinen unfairen Vorteil durch unlauteres Handeln, wie zum Beispiel Rufschädigung eines Mitbewerbers, verschaffen können.
Bei Verstoß gegen das UWG drohen Abmahnungen und finanzielle Sanktionen durch die Aufsichtsbehörden. Je nach Art des Verstoßes handelt es sich entweder um eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit. Entsprechend unterschiedlich sind die Konsequenzen. Beispielsweise fällt Werbung, die Unwahrheiten enthält, unter die Strafvorschriften von § 16 UWG. Beim Zuwiderhandeln drohen Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren. Auch Bußgelder in Höhe von mehreren Hunderttausend Euro sind möglich.
Wegen des großen Anwendungsbereichs fällt es vielen Unternehmern schwer, das UWG vollumfänglich zu verstehen. Das Problem dabei: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht! So kommt es auch ohne bösen Willen häufig zu Abmahnungen.
Bevor man einen Blick auf irreführende Werbung wirft, ist es wichtig zu verstehen, dass das UWG alle geschäftlichen Handlungen eines Unternehmens reguliert – also alle absatzfördernden Maßnahmen. Somit ist die Auslegung von Werbung dem UWG nach ausgesprochen breit.Mit anderen Worten: Annähernd jede verkaufsbezogene Handlung eines Unternehmens kann als Werbung interpretiert werden.Unternehmen werben dann irreführend, wenn falsche Aussagen getroffen werden, um den Absatz zu fördern. Die Angaben müssen objektiv oder messbar falsch sein. Es geht also um Fakten.Werbung allgemein ist für Unternehmen als absatzförderndes Mittel unerlässlich. Irreführende Werbung ist hingegen verboten und unterscheidet sich dadurch von gewöhnlicher Werbung, dass sie geeignet ist, den Werbeempfänger zu einer geschäftlichen Handlung zu motivieren, die er andernfalls nicht begangen hätte. Dabei muss der Werbeempfänger nicht erst getäuscht werden, denn die Möglichkeit zur Täuschung ist bereits ausreichend, damit ein Verstoß vorliegt.
Beispiel: Ein Uhrengeschäft bewirbt ein neues Modell aufgrund eines Missverständnisses zwischen Kollegen fälschlicherweise mit dem Hinweis, die Uhr sei wasserdicht bis 200 Meter. Tatsächlich ist die Uhr nur bis 20 Meter wasserdicht. Es handelt sich somit bereits jetzt um irreführende Werbung. Dass der Anbieter dabei keine manipulative Absicht hatte, ist irrelevant.
Wenn nun beispielsweise ein Berufstaucher während eines Tauchgangs aufgrund einer Fehlfunktion der Uhr körperlichen Schaden erleidet oder ein finanzieller Schaden entsteht, drohen dem Uhrengeschäft massive Strafen in Form von Bußgeldern und Schadenersatzforderungen.
Bewertungen zu kaufen ist laut § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG illegal, denn Bewertungen formen nachweislich das Bild, das Verbraucher von einem Unternehmen haben. Somit bergen sie das Potenzial, Verbraucher in ihrem Kaufverhalten zu beeinflussen und den Markt zu verzerren. Es ist ebenso verboten, eine Gegenleistung für eine Bewertung zu bieten.
Beispiel: Würde eine Bäckerei zu jeder Bewertung einen kostenlosen Kaffee anbieten, machte sie sich damit strafbar. Rechtssicher sind demnach nur wahre Verbrauchererfahrungen von echten Kunden.
Ebenso ist es nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 & 2 UWG verboten, den Ruf eines Mitbewerbers durch gefälschte, negative Bewertungen zu beeinflussen. Auch das Löschen von Bewertungen ist nur in Ausnahmefällen möglich, etwa dann, wenn es sich um eine Falschaussage handelt oder der Kommentierende zuvor keine Berührungspunkte mit dem Unternehmen hatte. Kommentare auf ihre Legitimität zu prüfen, erweist sich in der Praxis jedoch als äußerst schwierig.
Beispiel: Eine Person schreibt eine sachliche, negative Bewertung für ein Restaurant. Der Restaurantbetreiber möchte die Rezension löschen, um eine bessere Gesamtbewertung auf Google zu erlangen. Solange die Person tatsächlich Gast in dem Restaurant war und die Bewertung keine Falschaussagen beinhaltet, darf die Rezension nicht gelöscht werden.
Wer auf rechtssicherem Wege positive Bewertungen sammeln möchte, kann das Marketing Paket von Socialwave nutzen. Das System sammelt auf verschiedenen Wegen positive Bewertungen, filtert 100 % rechtskonform negative Bewertungen aus und sammelt zusätzlich Kontaktdaten, die für spätere Marketing-Maßnahmen wie Newsletter verwendet werden können. Unabhängig davon, ob Sie das Socialwave Marketing Paket bereits nutzen – Bewertungen sind für die Außendarstellung von Unternehmen von enormer Wichtigkeit. Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie in unseren Beiträgen:
Mehr über gekaufte Bewertungen
Mehr über den Umgang mit negativen Bewertungen
Neben der DSGVO spielt auch das UWG eine Rolle bei der Gestaltung und dem Versand von Newslettern. Als eines der beliebtesten Marketinginstrumente kommen sie in vielen Unternehmen zum Einsatz. Die Gefahr einer Abmahnung droht vor allem, wenn man Verbraucher ohne deren Einverständnis kontaktiert. E-Mail-Newsletter ohne Einverständnis gelten nach § 7 UWG als unzumutbare Belästigung. Um das Einverständnis zu erhalten, bedarf es des Double-Opt-ins. Hierbei handelt es sich um die doppelte Einwilligung des Empfängers nach bestimmten Kriterien. In der Praxis beginnt der Prozess meist damit, dass ein Kunde sich für einen Newsletter anmeldet (Schritt 1). Daraufhin erhält er eine E-Mail mit der Bitte, die Anmeldung zu bestätigen (Schritt 2). Was die meisten nicht wissen: Auch die Bestätigungsmail unterliegt klaren Vorschriften hinsichtlich Inhalt und Gestaltung. Wer sich nicht an diese hält, macht sich strafbar. Professionelle Unterstützung bei Newslettern bietet das Marketing Paket von Socialwave. Das System sammelt automatisch die Kontaktdaten Ihrer Kunden und im selben Moment die nötigen Einverständnisse. Dabei agiert es im gesamten Prozess 100 % rechtskonform.
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