Überbrückungshilfe III - Ein Überblick über die Erweiterung

5/12/2021
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Die Corona-Pandemie stellt Gesellschaft und Wirtschaft weiterhin vor immense Herausforderungen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) sowie das Bundesministerium für Finanzen (BMF) haben deshalb die Überbrückungshilfe erweitert. Damit werden Unternehmen und Selbstständige mit Corona-bedingten Umsatzausfällen unterstützt. Diese Erweiterung nennt sich Überbrückungshilfe III.Wir möchten Ihnen in diesem Blogbeitrag einen Überblick über dieses Programm der Bundesregierung geben, wer die Förderung beantragen kann und Ihnen zeigen, was sie sonst noch alles beachten müssen.

Was ist die Überbrückungshilfe III?

Die Überbrückungshilfe III oder auch nachfolgend öfter mal als ÜH III bezeichnet, ist die Fortführung der Überbrückungshilfen I und II. Sie ist das zentrale Programm der Bundesregierung für Unternehmen mit einem erheblichen Corona-bedingten Umsatzrückgang. Sie soll Unternehmen, Soloselbstständigen und Freiberufler*innen, die von den Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung besonders stark betroffen sind, unterstützen. Hierbei handelt es sich um Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen.

Wer hat Anspruch auf die Überbrückungshilfe III?

Antragsberechtigt sind aktuell grundsätzlich Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler*innen mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Millionen Euro weltweit im Jahr 2020. Die Umsatzgrenze entfällt für die von Schließanordnungen betroffenen Unternehmen.Dies gilt für Unternehmen:

  • des Einzelhandels,
  • der Veranstaltungs- und Kulturbranche,
  • der Hotellerie und Gastronomie,
  • der Pyrotechnikbranche sowie für Unternehmen des Großhandels und der Reisebranche.

Antragsberechtigt sind auch kirchliche und gemeinnützige Unternehmen, sowie Organisationen aus allen Branchen.Unverändert werden jedoch prinzipiell Unternehmen von der Unterstützung ausgenommen, die sich bereits zum 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben. Hier wird unterstellt, dass nicht die Corona-Pandemie für die Schieflage ursächlich ist. Davon gibt es allerdings Ausnahmen, beispielsweise können Beihilfen an kleine und Kleinstunternehmen auch gewährt werden, wenn diese zwar zum 31. Dezember 2019 nach der EU-Definition als Unternehmen in Schwierigkeiten anzusehen waren, aber nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sind und weder Rettungsbeihilfen noch Umstrukturierungshilfen erhalten haben.Unternehmen können die ÜH III in Anspruch nehmen, wenn sie in einem Monat im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021 einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. In diesem Fall kann die ÜH III für den betroffenen Monat beantragt werden. Das gilt unabhängig davon, ob das Unternehmen von Schließungsmaßnahmen im Rahmen des Lockdowns direkt oder indirekt betroffen ist.Die Anträge können seit dem 10. Februar 2021 gestellt werden. Der Antrag wird in dem Bundesland gestellt, in dem das Unternehmen ertragssteuerlich geführt wird. Der Sitz der Betriebsstätte(n) ist dabei unwichtig. Eine Beantragung der Hilfen in mehreren Bundesländern ist nicht erlaubt.Aber Achtung: Unternehmen, die nach dem 31. Oktober 2020 gegründet wurden, können keine Anträge auf Überbrückungshilfe III stellen.Übrigens: Für Unternehmen, die zwischen dem 01. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 gegründet wurden, und in begründeten Fällen auch bei außergewöhnlichen betrieblichen Umständen gelten besondere Vorschriften.

Viele Unternehmen in Deutschland sind antragsberechtigt

Wie hoch ist die Überbrückungshilfe III?

Für die Zuschüsse gelten monatliche Förderhöchstbeiträge. Die ÜH III soll maximal 1,5 Millionen Euro pro Unternehmen pro Monat betragen. Nach Angaben auf dem Portal zur Beantragung soll für Verbundunternehmen ein Höchstbetrag von 3 Millionen Euro greifen.Die Höhe der Zuschüsse für das jeweilige Unternehmen orientiert sich am Umsatzrückgang im Jahr 2020 im Vergleich zum Referenzmonat 2019 und ist wie folgt gestaffelt:

  • 100 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 %
  • 60 % der Fixkosten bei Umsatzrückgang von 50 bis 70 %
  • 40 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch von mehr als 30 %

Förderfähige Fixkosten im Sinne der Überbrückungshilfe III sind unter anderem Mieten und Pachten sowie Finanzierungskosten und Energiekosten. Der Katalog erstattungsfähiger Kosten umfasst auch bauliche Modernisierungs-, Renovierungs-, oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu 20.000 Euro, aber auch Investitionen in Digitalisierung. Hierzu zählt auch das Socialwave WLAN Marketing Paket. Durch Features wie die digitale Speisekarte oder die Corona Registrierung ist das WLAN-Marketing Paket von Socialwave förderfähig. Marketing- und Werbekosten sind in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 förderfähig.Einzelhändler können unter bestimmten Voraussetzungen ihre Abschreibungen auf das Umlaufvermögen zu 100 % bei den Fixkosten berücksichtigen.Übrigens: Spenden zählen (außer bei gemeinnützigen Unternehmen) nicht als Umsatz, da es keine Lieferungen und Leistungen gegen Entgelt sind.

Welche Kosten sind förderfähig und wie hoch?

Eigenkapitalzuschuss als Erweiterung

Am 01. April 2021 wurde zusätzlich noch der sogenannte Eigenkapitalzuschuss eingeführt. So wird Unternehmen, Selbstständigen und Freiberufler*innen, die in mindestens drei Monaten von November 2020 bis Juni 2021 einen Umsatzeinbruch von jeweils mehr als 50 % erlitten haben, auf Antrag zusätzlich zur Überbrückungshilfe III ein Eigenkapitalzuschuss gewährt. Dieser wird prozentual in Höhe bestimmter förderfähiger Fixkosten gewährt und steigt mit der Dauer des Umsatzeinbruchs bis zu 40 % an.

Was sind die Voraussetzungen für die Förderung?

Bei der Antragsberechtigung zur Überbrückungshilfe III gilt folgendes:

  • Antragsberechtigung besteht bei Corona-bedingtem Umsatzeinbruch in einem Monat von mindestens 30 %
  • Das gilt für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Millionen Euro im Jahr 2020
  • Bei direkt von der Schließung betroffenen Unternehmen gibt es keine Umsatzgrenze

Wann wird die Überbrückungshilfe III ausgezahlt?

Für Unternehmen fließen seit dem 12. Februar 2021 Abschlagszahlungen der ÜH III von bis zu 800.000 € pro Fördermonat. Von diesen Abschlagszahlungen können seit dem 03. März 2021 auch vom Lockdown betroffene Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 750 Millionen Euro profitieren. Die Umsetzung und abschließende Auszahlung übernimmt das jeweilige Bundesland.

Die Auszahlung der Überbrückungshilfe ist im vollen Gange

Wie, wo und wann können Betroffene Anträge stellen?

Der Antrag wird immer von allen Betroffenen über eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater, eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt sowie über vereidigte Buchprüferinnen oder Buchprüfer gestellt. Diese prüfen die geltend gemachten Umsatzeinbrüche und die fixen Kosten. Sie beantragen die Überbrückungshilfe über die gemeinsame Antragsplattform. Die Überbrückungshilfe III kann seit dem 10. Februar bis zum 31. August 2021 beantragt werden. Änderungsanträge können seit dem 27. April 2021 eingereicht werden. Die Kosten werden bezuschusst.Falls Sie noch keinen prüfenden Dritten haben, dann können Sie diese unter anderem hier finden:

Prüfende Dritte beantragen die Überbrückungshilfe III

Kann die Überbrückungshilfe III beantragt werden, wenn man vorher schon andere Hilfen erhalten hat?

Ja! Leistungen aus der Überbrückungshilfe II für November und Dezember 2020 werden angerechnet. Unternehmen, die November-/ Dezemberhilfe erhalten, können aber für diese Monate keine Hilfe über die ÜH III beantragen. Unternehmen und Soloselbstständige, die bereits einen Antrag auf Neustarthilfe gestellt haben, können keinen Antrag auf Überbrückungshilfe III stellen. Sie erhalten ein nachträgliches Wahlrecht zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung.

Fazit

Die Bundesregierung hat mit der Überbrückungshilfe III nachjustiert und noch mal tief in die Tasche gegriffen. Es wurde ein noch umfassenderes Programm auf die Beine gestellt als bei den Vorgängern. Es ist ein großer Fortschritt, um möglichst vielen Betrieben eine möglichst hohe finanzielle Unterstützung zu ermöglichen. Prüfen Sie, inwieweit auch für Sie und Ihr Unternehmen eine Inanspruchnahme der ÜH III möglich ist und nutzen Sie die sich bietenden Chancen, beispielsweise zur Digitalisierung. Dazu gehört auch das Socialwave WLAN Marketing Paket, das zu den förderfähigen Fixkosten zählt.Mit unserem WLAN Marketing-Paket machen Ihre Kunden/Patienten/Gäste Werbung für Sie, sind glücklich und empfehlen Sie weiter.