Störerhaftung abgeschafft - Trugbild oder Realität?

2/10/2017
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Angesichts der zunehmenden Digitalisierung von Wirtschaft und Alltag soll der Ausbau öffentlicher WLAN Hotspots gefördert werden. Vor allem in Deutschland ist diese Förderung dringend notwendig, da sich Deutschland im internationalen Vergleich als WLAN-Wüste offenbart.Der mangelnde Ausbau der Netze liegt trotz der Gesetzesänderung vor allem an den verbliebenen Rechtsunsicherheiten.

Aber wie sieht die Gesetzeslage denn nun genau aus?

Wurde die Störerhaftung in Deutschland wirklich abgeschafft oder muss man als Betreiber eines WLAN Hotspots immer noch mit Konsequenzen rechnen?Bei der sogenannten Störerhaftung wurden Betreiber von öffentlichen WLAN Hotspots für Urheberrechtsverletzungen der Nutzer und damit als Störer zur Rechenschaft gezogen. Seit dem 27.07.2016 existiert das Gesetz in dieser Form nicht mehr. Denn um das bis dato undurchsichtige Telemediengesetz (§8 TMG) transparenter zu gestalten, hat die Bundesregierung Änderungen beschlossen, die vor allem auf Abmahnungen spezialisierte Anwaltskanzleien ausschließen sollen.Allerdings lassen die vorgenommenen Änderungen am TMG Raum für Diskussionen über die Auslegung des Gesetzes zu. Denn einen konkreten Wortlaut zur Haftungsbeschränkung ist im Gesetzestext nicht zu finden, sondern nur in einer beigefügten Begründung. Demnach besteht zum Beispiel weiterhin die Möglichkeit für Musikkonzerne Unterlassungsansprüche aufgrund von Urheberrechtsverletzungen gegenüber den Hotspot Betreibern geltend zu machen.Ein Urteil des EuGH schafft dazu mehr Klarheit: Um sich gegenüber Unterlassungsforderungen zu schützen, ist eine einfache Identitätsabfrage der Nutzer nötig. Man muss also nachweisen können, wann welcher Nutzer online war, um sich als Betreiber des WLAN Hotspots und damit als Täter ausschließen zu können. Aus diesem Grund reicht es nicht mehr Passwörter herauszugeben oder die Verbindung des WLAN Hotspots über VPN herzustellen.Zusammenfassend kann man also sagen, dass die Störerhaftung in Deutschland nicht komplett angeschafft wurde. Die Betreiber können ihr WLAN nicht uneingeschränkt zur Verfügung stellen und sich nur mittels Identitätsabfrage der Nutzer gegen Unterlassungsaufforderungen wehren. Allerdings gibt es Hotspot-Lösungen, die diese einfache Abfrage der Identität im Login-Prozess vornehmen, man muss also nicht komplett auf ein Angebot von WLAN verzichten.