Am 28.10.2020 tagte die Bundesregierung gemeinsam mit den Landesregierungen in einem erneuten Corona-Gipfel. Ziel war es aufgrund der Verschärfung der Lage einheitliche Maßnahmen für Deutschland zu ergreifen. Die beschlossenen Maßnahmen gab Kanzlerin Angela Merkel in einer darauffolgenden Pressekonferenz bekannt. Ab dem 2. November kommt es in ganz Deutschland zu einem erneuten Lockdown. Dieser umfasst etwas andere Regelungen, als im Frühjahr.
Die Regeln im Überblick:
Die Maßnahmen gelten vorerst bis Ende November und sind deutschlandweit einheitlich.
Um Unternehmen auch in dieser Zeit zu unterstützen, plant der Staat ein Hilfspaket in Höhe von 10 Milliarden Euro. Alle Unternehmen und Selbstständige, die durch den Lockdown ihr Geschäft schließen müssen, oder nicht fortführen können werden finanziell entschädigt. Dies gilt auch für Unternehmen, die indirekt von den Schließungen betroffen sind. Beispielsweise eine Wäscherei für Hotelwäsche, diese dürfte theoretisch geöffnet bleiben, wird in den nächsten Wochen aber kaum Arbeit haben. Auch Gastronomien, die weiterhin einen Liefer- und Abholservice anbieten, also auch eigenen Umsatz generieren, haben Anspruch auf die Hilfen. Der von Ihnen generierte Umsatz wird dann einfach abgezogen.
Erstmals beschloss die Regierung, eine Umsatzentschädigung zu zahlen. Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitern und Solo-Selbstständige bekommen 75 % ihres Normalumsatzes erstattet. Zur Berechnung wird dabei der Vorjahresmonatsumsatz herangezogen, sprich der erzielte Umsatz im November 2019. Bei größeren Unternehmen hängt der Prozentsatz der Entschädigung vom jeweiligen europarechtlichen Satz ab. Dieser kann in den einzelnen Fällen variieren, aber grundsätzlich haben auch diese Unternehmen einen Anspruch auf Entschädigung. Von der Umsatzentschädigung werden bereits geleistete Zahlungen, wie z.B. die Überbrückungshilfen abgezogen. Für Unternehmen, welche nach November 2019 gegründet wurden, gilt die finanzielle Hilfe ebenfalls. Bei ihnen gilt als Berechnungsgrundlage der Umsatz vom Oktober 2020.
Der Antrag soll über die Seite www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen. Somit wird eine bereits bestehende Infrastruktur verwendet, die sich bereits bewährt hat. Es wurde betont, dass die Hilfen ohne große Bürokratie und Rechnungsprüfung erfolgen soll. In den nächsten Tagen wird es genauere Informationen dazu geben, wie die Anträge gestellt werden können.
Das Bayerische Staatsministerium warnte aber bereits vor betrügerischen E-Mails, in denen man dazu aufgefordert wird, eine PDF-Datei mit dem angeblichen Antrag zu öffnen. Gehen Sie auf solche Nachrichten niemals ein und öffnen Sie keine Links oder Dateien. Die Antragstellung wird nur online, über die offizielle Seite des Bundesministeriums für Energie und Wirtschaft möglich sein, und nur über Ihren Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer oder eine ähnliche geprüfte Stelle.