DSGVO: Vermeiden Sie Abmahnungen!

8/9/2018
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Bitte beachten Sie, dass es sich um einen redaktionellen Beitrag und nicht um eine rechtliche Beratung handelt.

 

Sie betreiben einen WLAN Hotspot und sichern ihn, indem Sie ein Passwort an Ihre Kunden vergeben? Dadurch riskieren Sie hohe Kosten! Zwar ist die Störerhaftung weitestgehend abgeschafft, durch die im Mai 2018 in Kraft getretene neue Datenschutz-Grundverordnung hagelt es aber erneut Abmahnungen.

DSGVO betrifft passwortgeschützte WLAN Hotspots

Der Bundesgerichtshof bestätigte vor kurzer Zeit die Abschaffung der Störerhaftung. Eigentlich sollte dies das Anbieten von öffentlichen WLAN Hotspots nun endlich unkomplizierter machen und die Betreiber vor hohen Abmahnungskosten schützen.

So leicht ist das leider nicht.

Zwar können Betreiber von öffentlichen WLAN Hotspots nun nicht mehr für illegales Filesharing durch Hotspot-User verantwortlich gemacht werden, jedoch hat der BGH entschieden, dass im Zweifelsfall Netzsperren verhängt werden können. Hier muss der Hotspot- Betreiber also in der Lage sein, seinen HotSpot so einzustellen, dass bestimmte Seiten gesperrt werden, Nutzer sich registrieren müssen oder der Zugang durch ein Passwort geschützt ist.

Hotspot durch ein Passwort sichern? - Wieso das keine gute Idee ist...

Weil: Wenn Sie nicht mit einem professionellen Kunden-HotSpot arbeiten und Ihren Kunden WLAN Zugang mit einem Passwort gewähren, greift hier nun die DSGVO.

Abmahnungen für Datenschutz-Verstöße verhindern

Für Hotspot-Betreiber wird es nicht einfacher: kaum muss man sich nicht mehr vor der Störerhaftung fürchten, schon muss man sich Gedanken um teure Abmahnungen zu Netzsperren und um den Datenschutz machen.

Schon das Anbieten von WLAN, fällt unter die Datenschutz-Grundverordnung, auch wenn Sie damit keinerlei Werbezwecke verfolgen. Denn die DSGVO regelt das Erfassen, Verarbeiten und Speichern personenbezogener Daten.

Damit der Datenverkehr zwischen Netzwerk und Endgerät (z.B. Smartphone) stattfinden kann, braucht das Netzwerk die individuelle Kennung des Geräts (MAC Adresse), sowie die dynamische IP-Adresse.

Selbst wenn Sie aktiv keine Benutzerdaten abgreifen, werden außerdem Startzeitpunkt und Dauer, sowie verbrauchtes Datenvolumen gespeichert. Laut Gesetz handelt es sich hierbei um personenbezogene Daten, die besonderen Schutz benötigen.

Das bedeutet für Sie:

  • Sie müssen die Nutzer darüber in Kenntnis setzen, welche Daten gesammelt werden
  • die Daten müssen dokumentiert werden
  • Auf Wunsch der Nutzer müssen Sie die gespeicherten Daten innerhalb von 4 Wochen vorzeigen und eventuell löschen

Sollten Sie dies nicht gewährleisten können oder die die Frist versäumen, müssen Sie bereits mit Abmahnungen rechnen.

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht

Hier gilt der alte Satz "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht". Wenn Sie einen Hotspot anbieten, oder auch einfach nur eine Webseite für Ihr Unternehmen haben, müssen Sie sich umfassend informieren und Anpassungen zur DSGVO durchführt haben. Gleichen Sie auf jeden Fall Ihre Datenschutzerklärung mit Artikel 13 und Artikel 14 der Datenschutz-Grundverordnung ab. Die DSGVO ist dem deutsche Telemediengesetz (TMG) sehr ähnlich jedoch ändert sich, wie mit den Daten umgegangen wird.

Geben Sie also auf keinen Fall ein WLAN Netzwerk frei, ohne sich davor abgesichert zu haben!

Um auf der sicheren Seite zu sein, empfehlen wir die Zusammenarbeit ausschließlich mit einem DSGVO-konformen Hotspot-Anbieter. Nur so können Sie sicher sein, dass Sie Ihren Kunden einen Service anbieten können ohne sich mit den rechtlichen Konsequenzen auseinandersetzen zu müssen.

Mit dem Gäste-WLAN von Socialwave sind Sie sowohl vor Netzsperren, als auch Abmahnungen wegen Datenschutzverletzungen abgesichert!

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